Jürgen Amey
Sachverständigenbüro
Von der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk
Ringstraße 50
D-64297 Darmstadt
Fon +49 (0) 6151 951069-1
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Schiedsgutachten

Wird der Sachverständige in einem Schiedsgutachterverfahren tätig, erfolgt die Beauftragung durch das Schiedsgericht "im Auftrag der sich streitenden Parteien", also durch beide Parteien gemeinsam, im Rahmen eines zwischen den Parteien abzuschließenden Schiedsgutachtervertrages. In diesem Vertrag kann auch die Kostenfrage für die Erstellung des Gutachtens geregelt werden.
Durch den Sachverständigen wird die Einigung mit allen Beteiligten ausgehandelt, protokolliert und unterschrieben. Dieses Schiedsgutachten geht zum Gericht und ist für alle Beteiligten bindend.
Das Schiedsgutachten baut in der Regel auf einem Gerichtsgutachten auf. Allerdings kann der Sachverständige auch aufgrund eines privaten Auftrags tätig werden. Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen anstatt vor Gericht beigelegt werden soll. Sollten die Parteien später wegen des Streitfalls dennoch ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.
Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als Gesamtschuldner, d. h. der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.
Für die Erarbeitung von gerichtlichen Schiedsgutachten bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Bei der Erstattung von Privatgutachten gelten die mit dem Schiedsgutachter (Sachverständigen) zuvor vereinbarten Honorarsätze.
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