Gerichtsgutachten
Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem Rechtsstreit oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO grundsätzlich durch das Gericht. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bzw. die Auswahl der Person des Sachverständigen kann jedoch auf Vorschlag der Parteienvertreter erfolgen. Ist vorher schon ein Privatgutachten beauftragt worden, ist das Gericht nicht verpflichtet, dieses anzuerkennen. Auch kann der erstattende Sachverständige nicht mehr als Gerichtssachverständiger berufen werden.
Nach Prüfung der Anforderung durch das Gericht wird eine Anzahlung über die Höhe des voraussichtlichen Sachverständigenhonorars durch das Gericht beim Antragsteller angefordert. Nach erfolgter Einzahlung erfolgt die weitere Bearbeitung:
Das Gericht formuliert auf Basis der Anforderung den Fragenkatalog für den Sachverständigen. Der Sachverständige erhält die Gerichtsakte für das geplante Gutachten, prüft seine Zuständigkeit, die zeitlichen Möglichkeiten und die Höhe der Anzahlung zur Abdeckung seiner Leistungen. Er legt fest, welche Maßnahmen zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind, z. B. Durchführung eines Ortstermins.
Bei wichtigen Gründen, z. B. Befangenheit, darf der Sachverständige den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ablehnen.
Danach erstellt der Sachverständige persönlich das Gutachten auf Basis des o.g. Fragenkataloges unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Gewerkes oder der zu beurteilenden Leistung. Das Gericht erhält die Gerichtsakte mit der gewünschten Anzahl Gutachten inkl. der Anlagen. Die Verteilung erfolgt durch das Gericht an alle Beteiligten.
Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens trägt der Auftraggeber unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens. Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand,
• eine Vergütung der Fahrtkosten und des durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes,
• den Ersatz von Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens (Porto, Telefon, Fotos etc.).
Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).