Die Bezeichnung Sachverständiger für Gutachter oder Berater wird von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien und Entscheidern gebraucht. Der Sachverständige unterstützt durch seine Arbeit lediglich einen Entscheidungsprozeß und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Voraussetzung für die Tätigkeit ist die hohe fachliche Kompetenz, die besondere Fachkunde. Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt.
Um einen hohen Standard, ein jederzeit prüfbares Niveau an Fach- und Sachkunde sicherzustellen gibt es Titel für Sachverständige die erst mit bestehen einer umfangreichen Prüfung vergeben werden. Hierzu zählen:
Voraussetzung für die Tätigkeit ist die hohe fachliche Kompetenz, die besondere Fachkunde. Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt.
Um einen hohen Standard, ein jederzeit prüfbares Niveau an Fach- und Sachkunde sicherzustellen gibt es Titel für Sachverständige die erst mit bestehen einer umfangreichen Prüfung vergeben werden. Hierzu zählen:
• Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. (Bezeichnung gesetzlich geschützt !)
• Von der VdS-Schadenverhütung anerkannte und zertifizierte Sachverständige.
Bei "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (Abkürzung öbuvSV) nach §132a gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar. Die Grundpflichten des öbuvSV sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Strafbestand dar. Im Vertrauen auf diesen Eid werden in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öbuvSV zur Erstellung von Gutachten herangezogen. Selbstverständlich gelten die Grundpflichten auch gegenüber privaten Auftraggebern. Die gesetzliche Grundlage der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in der Handwerksordnung und/oder in der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann auch durch Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder auch durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.
Im Gegensatz zu anderen Sachverständigen haben öffentlich bestellte und vereidgte Sachverständige ein umfangreiches Bewerbungs- und Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen, in dem ihre hohe fachliche Kompetenz, ihren überdurchschnittlichen Sachverstand sowie die persönliche Integrität durch eine neutrale Stelle überprüft wurden. Öffentlich bestellte und vereidgte Sachverständige unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Bestellkörperschaft..
Der "VdS-anerkannte Sachverständige" zum Prüfen elektrischer Anlagen.
Seitdem die Prüfung der elektrischen Anlagen bei den Versicherern diskutiert wurde, war die Aussage, dass diese Prüfung nur ein unabhängiger Dritter durchzuführen hat. Dies entspricht auch im Wesentlichen dem Baurecht, wo in Verordnungen der Bauämter die Prüfung durch Sachverständige, dessen Qualifikation und die Unabhängigkeit gefordert wird. Der VdS-anerkannte Sachverständige muss sich in das VdS-Richtlinienwerk einarbeiten. Nach eingehender Prüfung der formalen Voraussetzungen, der Sach- und Fachkunde, der beruflichen Ausbildung sowie der persönlichen Eignung, kann die Zertifizierungsstelle des VdS bei erfolgreichem Ergebnis dem Antragsteller bestätigen, dass angemessenes Vertrauen besteht, dass der Antragsteller für das Prüfen elektrischer Anlagen gemäß Versicherungsklausel VdS 3602 kompetent ist. Die Anerkennung erfolgt für den Zeitraum von vier Jahren. Während dieser Zeit unterliegt die Arbeit des Sachverständigen der ständigen Überwachung durch die VdS-Zertifizierungsstelle.