Jürgen Amey
Sachverständigenbüro
Von der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk
Ringstraße 50
D-64297 Darmstadt
Fon: +49 (0) 6151 95 10 69-1 eBO-Postfach
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VdS-Prüfungen: Prüfen von ortsfesten (VdS) elektrischen Anlagen!  
Etwa 30 % der durch die Sachversicherer registrierten Brände sind auf Mängel in elektrischen Anlagen zurückzuführen.  Diese Brände könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden, wenn die elektrischen Anlagen mangelfrei sind.  Dazu müssen sie jedoch fachgerecht geplant, montiert und einer regelmäßigen, fachgerechten Instandhaltung und  Prüfung unterzogen werden. Dies gilt sowohl für bestehende elektrische Anlagen als auch für Einrichtungen,  die noch in der Planungsphase sind.  Eine notwendige Prüfung durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen ergibt sich vor allem für elektrische Anlagen,  bei denen die sogenannte Feuerklausel 3602 vertraglich vereinbart ist.

Die Stelle die eine wiederkehrende Prüfung fordert, kann auch die Qualifikation des Prüfers festlegen.
In Bezug auf den VdS- anerkannten Sachverständigen wurde ein Anerkennungsverfahren festgelegt nach dem bestätigt werden kann, dass der Prüfer der elektrischen Anlagen gemäß Versicherungsklausel 3602 kompetent ist. Die Anerkennung erfolgt für den Zeitraum von vier Jahren. Während dieser Zeit unterliegt der Sachverständige der Überwachung durch die VdS-Zertifizierungsstelle. Für eine Verlängerung sind die Fach- und Sachkunde periodisch nachzuweisen.

Als vom VdS-Schadenverhütung anerkannter Sachverständiger, überprüfe ich Elektroanlagen im gewerblichen und industriellen Bereich
nach Klausel 3602 für die Feuerversicherung. Die Klausel 3602 ist Gegenstand in vielen Versicherungsverträgen.


1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenverhütungs GmbH anerkannten  Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis (Befundschein VdS 2229) darüber ausstellen zu lassen.

2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgerecht zu beseitigen und dies dem Versicherer anzuzeigen.

3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8,9 AFB 2008.

Kompensationsanlage ausgebrannt!

Reste einer Niederspannungshauptverteilung      
Produktionsausfall 14 Tage!

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